Winterdienst – Wer ist verantwortlich?

In einigen Teilen Deutschlands, wie beispielsweise in Nordrhein-Westfalen, fällt nicht so oft viel Schnee, der auch liegen bleibt. Dennoch gibt es hin und wieder den Fall eines plötzlichen Wintereinbruchs. Das Schneeräumen auf den Straßen und öffentlichen Plätze werden, als Verkehrssicherungspflicht, von der Stadt bzw. der Gemeinde übernommen, damit die Fahrbahn wenigstens für Anlieger nutzbar ist. Doch wer übernimmt die Gehwege und privaten Einfahrten? Besonders, wenn man noch nicht lange in einem Mietshaus wohnt oder einfach lange kein Schnee liegen geblieben ist, fragen sich viele, wer für das Schneeschippen und das Streuen verantwortlich ist. Hier gibt es natürlich verschiedene Regelungen für die Räumpflicht, allerdings liegt die Pflicht generell beim Vermieter.

Wer übernimmt den Winterdienst?

Vermieter bzw. Eigentümer haben die Pflicht, den Gehweg und die Zugänge zum Haus so zu räumen, dass keine Gefahr durch ausrutschen besteht, darunter fällt unter Umständen auch die Streupflicht. Für Sie als Mieter kommt es dann darauf an, was genau in Ihrem Mietvertrag steht. Manche Vermieter wollen auf der sicheren Seite bleiben und nutzen die Betriebskosten, um dort den Winterdienst einzuschließen. Mit diesem Budget wird ein externer Dienstleister beauftragt, der als zuverlässiger Winterdienst dafür sorgt, dass die Wege frei von Eis und Schnee sind. So kann er gewährleisten, dass durch die Glätte vor dem betreffenden Haus niemand zu Schaden kommt. Doch wenn im Mietvertrag ausdrücklich vermerkt ist, dass der Mieter sich selbst um den Räumdienst kümmern muss, ist jeder Mieter grundsätzlich verpflichtet die Gehwege vor dem Haus zu räumen. Bei einem Mehrfamilienhaus muss natürlich nicht jede Partei jeden Tag räumen und streuen, da gibt es verschiedene Möglichkeiten.

  1. Es kann sein, dass der Vermieter im Winter einen Schneeräumplan per Briefkästen verteilt. Dieser zeigt an, wann welche Partei aus dem Haus dran ist, das Grundstück vom Schnee zu befreien, falls welcher liegt.
  2. Bei unregelmäßigem Schneegefälle ergibt vielleicht eine Schneekarte mehr Sinn. Diese wird von Mieter zu Mieter übergeben, allerdings erst, wenn derjenige seiner Räumpflicht nachkommen musste.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, wer wann Schneeschippen muss, fragen Sie am besten direkt bei Ihrem Vermieter nach, bei wem die Schneeräumpflicht liegt und wann Sie dran sind.

Wann muss geräumt werden?

In der sogenannten Ortssatzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde gibt einen Zeitrahmen vor, in der die Wege geräumt werden müssen. Oftmals ist diese Zeitspanne ca. von 7 Uhr morgens bis 8 Uhr Abends. Das heißt aber nicht unbedingt, dass es reicht, einmal morgens und einmal abends die Pfade zu räumen. Bei anhaltendem Schneefall müsste in regelmäßigen Abständen den ganzen Tag über geräumt werden.

Wie viel Weg muss freigeräumt werden?

Auf normalen Wegen, also sogenannten „Hauptwegen“ wie dem Gehweg und dem Weg zur Eingangstür, sollen minimum 1,20m Breite freigeräumt werden. Bei kleineren Wegen, beispielsweise zu den Mülltonnen, reicht meist auch eine erforderliche Breite von 50cm. Und wohin mit den Schneemassen? Wenn es nicht ausreichend Platz für den entfernten Schnee gibt, sollte er am Rand des Gehwegs aufgetürmt werden. Hier ist allerdings zu beachten, dass er den Verkehr und andere Menschen sowie Fahrradfahrer nicht behindert und auch keine Abflüsse verstopft.

Alle wichtigen Informationen dazu und die komplette Verordnung müssten Sie auf der Website Ihrer Stadt finden, wie zum Beispiel hier für die Stadt Bochum.

Schließt die Räumpflicht das Streuen mit ein?

Ja, es handelt sich bei der gesetzlichen Lage um eine Räum – und Streupflicht. Erst muss der Schnee und das Eis beseitigt werden, danach kann gestreut werden, um die Rutschgefahr zu minimieren. Doch aufgepasst; in manchen Städten gelten spezielle Regelungen, welche Streumethoden angewendet werden dürfen. Als Alternative zum Streusalz wird häufig Asche, Granulat, Sand oder Splitt empfohlen. Denn das Salz wird mittlerweile häufig verboten, da es die Umwelt zu stark belastet.

Wer haftet, wenn kein Schnee geräumt wurde?

Im Falle eines Unfalls von einem Fußgänger wird zunächst der Vermieter zur Haftung, in manchen Fällen sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung, herangezogen. Wenn allerdings vertraglich oder in der Hausordnung festgelegt ist, dass sich die Mieter um den Räumungsdienst kümmern müssen, wird die Haftung an die Mieter übertragen. Für den Fall, dass ein Mieter oder Eigenheimbewohner haften muss, übernimmt die private Haftpflichtversicherung oftmals die Haftung. Der Vermieter hingegen müsste auf die Haus- und Grundbesitzer Haftpflicht zurückgreifen.

Übrigens befreit ein Schild mit der Aufschrift „Betreten auf eigene Gefahr“ nicht von der Haftungspflicht.

 

Bildquelle: Pixabayuser congerdesign

Das könnte dich auch interessieren …

7 Antworten

  1. Ein sehr guter Artikel über die Möglichkeiten der Schneeräumung als auch die Klärung der Haftungsfrage. Uns als Verwaltung wird diese Frage sehr häufig gestellt, dieser Artikel klärt alle offenen Fragen.

  2. Da kann ich meinem Namens- und Berufskollegen nur zustimmen. Auch bei leerstehenden Häusern bzw. Einfamilienhäusern die z.B. verkauft oder vermietet werden besteht Handlungsbedarf. Auch hier muss für einen schneefreien Gehsteig gesorgt werden. Dies erfordert dann meist das Hinzuziehen eines externen Dienstleisters.

  3. Ich wohne auch in einem Block, wo die Hausordnung vorschreibt, dass die Bewohner den Schnee schieben müssen. Ich wusste aber nicht, dass dann die private Haftpflichtversicherung greifen würde. Das ist gut zu wissen, falls jemand fällt, bevor ich die Schneeräumung durchführen konnte. Das werde ich mir merken.

  4. Laura Krone sagt:

    Bei uns schneit es. Gut zu wissen, dass die Wege ums Haus frei sein müssen. Aber ich werde mich mal an den Hausmeisterservice wenden.

  5. Detlef sagt:

    Auch in meinem Vertrag steht die Vereinbarung eines Winterdienstes. Aber wie ist es im Mietshaus, wenn keiner einen Plan macht? Wer muss Initiative ergreifen?

    • Alex sagt:

      Wenden Sie sich am besten an den Vermieter, der dann einen Plan erstellen lässt. Vielleicht ist auch eigentlich eine Hausverwaltung dafür zuständig, die Sie kontaktieren können.

  6. Laura Krone sagt:

    Bei uns hat es wieder geschneit. Gut zu lesen, dass man auch einen Schneeräumplan erstellen kann. Aber dies sollte der Hausmeisterservice übernehmen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.